Bayerischer Verwaltungsgerichtshof verwirft Eilantrag der Gemeinde gegen die Bohrgenehmigung im Herrschinger Moos. „Antrag der Gemeinde ist unzulässig“/ Gemeinde wollte Beschluss mit aufschiebender Wirkung/Trägt nun die Rechtschutzversicherung der Gemeinde die Prozesskosten?////
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist da: Der Eilantrag der Gemeinde Herrsching gegen die Bohrgenehmigung des Bergamts für eine Geothermie-Bohrung ist unzulässig. Wie Gerichtssprecher Dr. Maximilian Ruhdorfer herrsching.online auf Anfrage mitteilte, gelangte der für das Bergrecht zuständige 8. Senat zum Ergebnis, dass der Antrag der Gemeinde Herrsching keinen Erfolgt hat, weil er unzulässig ist.
„Die Richter begründen dies damit, dass der Gemeinde Herrsching als Antragstellerin die sogenannte Antragsbefugnis fehlt. Antragsbefugt ist man nur, wenn man geltend machen kann, dass überhaupt eine potentielle Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten in Betracht kommt. Anders gewendet: Scheidet eine Verletzung in solchen subjektiven Rechten von vornherein aus, ist man nicht antragsbefugt und ein Eilantrag schon deshalb abzulehnen. Bei letzterem spielten auch Besonderheiten des Bergrechts eine Rolle.“
herrsching.online hatte Gelegenheit, die Urteilsbegründung des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einzusehen. Wir veröffentlichen nun Auszüge aus dem Schriftsatz.
Gemeinde behauptet: Alternativstandort ist nicht weiter geprüft worden
„Mit Schreiben vom 5. März 2025 reichte die Beigeladene (die Betreibergesellschaft Erdwärme Herrsching; Red) den Hauptbetriebsplan „Herrichtung des Bohrplatzes und Durchführung der Bohrarbeiten Herrsching GT1 und Herrsching GT2“ zur Zulassung ein. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. April 2025 insbesondere im Hinblick auf eine fehlende ausreichende Erschließung Einwendungen. Der vorhandene öffentliche Feld- und Waldweg „Mitterweg“ sei weder ausreichend ausgebaut noch ausreichend dimensioniert. Die in ihrem Eigentum stehenden, an den „Mitterweg“ angrenzenden Grundstücke FlNr. 428 und FlNr. 429 werde sie für eine Verbreiterung nicht zur Verfügung stellen. Mit Schreiben vom 24. November 2025 übersandte die Beigeladene der Antragstellerin den Entwurf eines Erschließungssicherungs- und Sondernutzungsvertrages zum schwerlastfähigen Ausbaus des „Mitterwegs“. Der Gemeinderat lehnte in seiner Sitzung am 26. Januar 2026 den Vertragsschluss ab, da ein besser erschlossener Alternativstandort für das Vorhaben nicht weiter geprüft worden sei.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2026 ließ die Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – den Hauptbetriebsplan zu und erteilte zwei wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einbringung von Stoffen in den Untergrund im Zuge der Bohrungen Herrsching GT1 und GT2 und zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser.
Klage sollte aufschiebende Wirkung haben
Die Antragstellerin (die Gemeinde; Red.) erhob am 11. Juni 2026 gegen die Zulassungsentscheidung Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Sie rügt die Verletzung ihrer kommunalen Planungs- und Verwaltungshoheit sowie ihres Eigen-tumsrechts. Zu den im Außenbereich liegenden Vorhabengrundstücken führe nur der in ihrem Eigentum stehende, als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmete „Mitterweg“ (FlNr. 405) Dieser sei aufgrund seiner derzeitigen Dimensionierung und seines Ausbauzustandestandes für die Erschließung nicht ausreichend.
Gemeinde sieht ihre Eigentumsrechte verletzt, wenn sie den Zugang zum Bohrplatz dulden müsste
Die grundgesetzlich in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte Planungshoheit sei verletzt, wenn die Gemeinde verpflichtet werde, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zur Sicherung der Erschließung eines Außenbereichsvorhabens zur Verfügung stellen bzw. einen Ausbau der Zuwegung auf ihren Grundstücken dulden zu müssen. Darin liege auch eine Verletzung ihres zumindest einfachgesetzlich geschützten Eigentums.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans „Herrichtung des Bohrplatzes und Durchführung der Bohr-arbeiten Herrsching GT1 und GT2“ auf den Grundstücken FlNr. 364, 365 durch das Bergamt Südbayern vom 11. Mai 2026 anzuordnen.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung hat keinen Erfolg
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin verfügt jedoch nicht über die notwendige Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2018 – 1 VR 14.17 – NVwZ 2018, 1485 – juris Rn. 7). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein….
Eine Rechtsverletzung der Gemeinde ist von vornherein ausgeschlossen
Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen. Die Antragstellerin macht eine Verletzung ihrer kommunalen Planungs- und Verwaltungshoheit geltend. Sie beruft sich im Kern darauf, durch den streitgegenständlichen Bescheid letztlich verpflichtet zu sein, für eine ausreichende Erschließung der Vorhabengrundstücke im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sorgen zu müssen, indem sie die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. 428 und 429 zur deutlichen Verbreiterung des „Mitterwegs“ (FlNr. 405) teilweise zur Verfügung stellen und entsprechend widmen bzw. die über die Privatgrundstücke FlNr. 330, 331, 332, 379 und 380 verlaufende Stichstraße nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG widmen müsse. Damit vermag die Antragstellerin jedoch keine relevante Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten aufzuzeigen.
Gemeinde hat bislang keine konkreten Planungsabsichten für die betroffenen Flächen
Die angegriffene Zulassungsentscheidung ist jedoch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht geeignet, auf die gemeindliche Planungshoheit auf diese Art einzuwirken. Insbesondere räumt die Antragstellerin ein, dass sie bislang keine konkreten Planungsabsichten für die betroffenen Außenbereichsflächen hat.
Die fehlende Erschließung der Bohrgrundstückstücke ist kein Argument
Mit dem Einwand der fehlenden Erschließung der Vorhabengrundstücke im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB kann sie im bergrechtlichen Verfahren zur Zulassung eines Hauptbetriebsplans nach § 52 Abs. 1 BBergG nicht durchdringen.
Eine mögliche rechtswidrige Einwirkung auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. 428 und 429 am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 BV oder des einfachrechtlich geschützten Eigentums ist ebenfalls nicht zu erkennen.
Gemeinde kann bereits im Ansatz nicht mit dem Alternativstandort durchdringen
Soweit die Antragstellerin eine Alternativenprüfung vermisst und geltend macht, an dem von ihr bevorzugten Alternativstandort sei eine flächenmäßig schonendere Erschließung möglich, kann sie bereits im Ansatz nicht durchdringen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar“





Wenn Geld keine Rolex spielt, ist das eine feine Sache…!
Herrsching, willkommen in einer klimagerechten Zukunft – eine wirklich gute Nachricht.
Es freut mich, dass mit dieser Entscheidung für die Bohrung die Energiewende auch in Herrsching einen nächsten Schritt voran gehen kann.