Gehört das Grundstück an der Leitenhöhe nun zum Innen- oder Außenbereich Herrschings? Von der Antwort auf diese Frage hing ab, ob ein Bauprojekt genehmigungsfähig war. Foto: Google Earth

Draußen oder drin? Ein Grundstück als Grenzfall

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Hätten die Grundstücksbesitzer an der Leitenhöhe vor 10 Jahren gebaut, dann wäre längst zu Stein geworden, was jetzt verboten ist: Der Vorbescheid für den Bau eines Wohnhauses an der Leitenhöhe 44 wurde am Montag im Bauausschuss mehrheitlich abgelehnt. Nur die 3 CSU-Räte und FDP-Rat Puntsch hoben die Hand für den verspäteten Bauwunsch.

Bei der Bauvoranfrage ging es um das Grundstück mit der roten Umrandung. Das Landratsamt sagt jetzt, dass es im Außenbereich von Herrsching liege.

Tatsächlich hat die Bausache hoch über Herrsching eine bewegte Geschichte: Das Landratsamt war vor 10 Jahren davon ausgegangen, dass das Grundstück im Innenbereich der Gemeinde liege. Damit sei der Bau, so er sich an seine Umgebung (Paragraf 34 Baugesetz) anpasst, genehmigungsfähig. Nachbarn hatten allerdings gegen die Bauplanung geklagt und damit wohl das Projekt verzögert. Das Verwaltungsgericht hatte den Einspruch gegen das Projekt allerdings nicht anerkannt.

Trotzdem war 2020 die Baugenehmigung abgelaufen. Ein erneuter Antrag auf einen Vorbescheid für ein Wohnhaus ist nun aber gescheitert, weil das Landratsamt umgedacht hatte. Das Grundstück liegt nun doch nicht mehr im Innenbereich und sei damit nach dem Paragrafen 35 zu behandeln. Dieser Paragraf sagt, dass im Außenbereich gebaut werden darf, wenn es sich um landwirtschaftlich privilegierte Projekte handelt oder wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die aber, so das Bauamt Herrsching, würden sehr wohl beeinträchtigt. Der Bauausschuss versagte deshalb mit den Stimmen von Grünen, BGH, SPD und Bürgermeister die Zustimmung. FDP-Gemeinderat Puntsch hatte sich in einer Wortmeldung für das Bauvorhaben eingesetzt („So kann man das nicht machen”; gemeint war das Landratsamt), Gemeinderätin Gruber sagte, dass man „im Wald kein zusätzliches Baurecht braucht”. Die Gemeinde sei immer davon ausgegangen, dass das Grundstück im Außenbereich liege.

4 Comments

  1. Nur eine fachliche Stellungnahme zur Zuschrift von Herrn Feuerherdt: die Frage Innenbereich/ Außenbereich ist nicht im Flächennutzungsplan zu klären, sondern strittigenfalls in der Örtlichkeit. Eine Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich erfolgt durch sogenannte Innenbereichssatzungen nach § 34 BauGB, das heißt: eine fragliche Baulücke wird durch eine Klarstellungssatzung (auch genannt Abgrenzungssatzung) nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch durch einen “Grenzstrich” als Innenbereich “klargestellt” (womit aber keine Erweiterungen in den Außenbereich hinaus möglich sind), oder es werden einzelne Grundstücke am Rand des Innenbereichs durch eine Einbeziehungssatzung nach Nr. 3 ebd. “in den Innenbereich einbezogen” (auch genannt “Ergänzungssatzung”; was nach erstem Blick auf das Luftbild u.U. möglich wäre; ein häufiger Anwendungsfall), oder es sind Flächen im Flächennutzungsplan (auch solitäre Lagen im Außenbereich) schon als Baufläche dargestellt; dann werden sie ggf. auch mit einer Festlegungssatzung nach Nr. 2 ebd. “als Innenbereich festgelegt” (eher selten vorkommend).

    • Zur Erläuterung meines Kommentars, befindet sich das komplette Gebiet im Landschaftsschutzgebiet “Westlicher Teil des Landkreis Starnbergs”. Hierzu haben Sie keine Aussage mt Ihrem Kommentar gemacht. Nach meiner Kenntnis ist eine “Ergänzungssatzung”, mit der Baurecht in einem Landschaftsschutzgebiet festgesetzt wird, ähnlich wie bei einen Bebauungsplan rechtlich nicht möglich, da sich beide widersprechen; so ist es zumindest in einem Musterprozess “Gemeinde Priem gegen Freistaat Bayern” zu einem Bebauungsplanverfahren, vom Verwaltungsgericht in München vor ca. 20 Jahren, durch den vorsitzenden Richter König geurteilt worden (Urteil ist nach meiner Kenntnis immer noch gültig).
      Damals hatte ich privat einen Antrag auf “Einbeziehungssatzung” von angrenzenden Außenbereichsflächen in den Innenbereich gestellt, da ich angrenzend zum Innenbereich im Landschaftsschutzgebiet bauen wollte (Innenbereich ebenfalls im LSG). Dieser wurde mit dem Hinweis auf das zuvor genannte Landschaftsschutzgebiet abgelehnt. Ich hätte damals parallel einen Antrag auf “Herausnahme der Außenbereichsfläche” aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung stellen müssen (Argumentation vom Kreisbaumeister Kühnl). Dies ist aktuell immer noch so, wie z. B. bei der Bebauung Strobel in Frieding (Bebaungspan).
      Bei dem aktuellen Fall am Adolf-Ockert-Weg ist städtebaulich sicherlich keine zusammenhängende Bebauung vorhanden, und somit kein “Innenbereich” zu erkennen. Nicht einmal ansatzweise wie am “Köderbichl”, wo das Landratsamt Starnberg, als Träger öffentlicher Belang im damaligen Verfahren zum Flächennutzungsplan beteiligt, eine Splittersiedlung noch erkennen konnte. Wenn Sie Recht haben, und das Landschaftsschutzgebiet keine Rolle mehr spielt für das Einbeziehen von Außenbereichsflächen in den Innenbereich, bedanke ich mich für Ihren Tipp und werde demnächst einen entsprechenden Antrag über die Gemeinde beim Landratsamt stelle.

  2. Laut rechtskräftigen Flächennutzungsplan von 2000 (Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes am 24.07.2000) befindet sich nicht nur das in dem Artikel beschriebene Bauvorhaben am Adolf-Ockert-Weg im Landschaftsschutzgebiet und ist zudem als Außenbereich festgelegt, sondern der komplette Adolf-Ockert-Weg, wie auch der südliche Bereich der Leitenhöhe ab der Hausnummer 34.
    Auf welcher Rechtsgrundlage das Landratsamt Starnberg vor 10 Jahren eine Baugenehmigung erteilt hatte, kann ich nicht nachvollziehen, wird sicherlich korrekt gewesen sein. Aus diesem Grund finde ich das Vorgehen des Landratsamt mit dem Argument “Außenbereich” -wie gesagt befindet sich der komplette Adolf-Ockert-Weg, inkl. bestehender alter und neuer Bebauung, laut Flächennutzungsplan im Außenbereich-schon sehr fragwürdig, wenn nicht sogar eine Sauerei. Vor allem wenn man berücksichtigt, dass das Landratsamt Starnberg z. B. beim eigenen Bauvorhaben “Monster-Gymnasium” Biotope (Torfschichten) zerstört hat und somit Naturschutzgesetze gebrochen hat.
    Übrigens wurde der aktuell rechtskräftige Flächennutzungsplan vom Landratsamt Starnberg damals genehmigt!

  3. Eine gute Nachricht! Dann wird der Vorbescheid, in dem ein erweiterter Neubau im Seemoosweg 15 in Neuwiddersberg
    in einem Landschaftsschutzgebiet und Aussenbereich genehmigt wurde, wohl auch noch eimmal von Gemeinde und Landratsamt überdacht werden? Die Genehmigung wurde voriges Jahr mit einer dubiosen Berufung auf ein weit entfernt liegendes Haus an der Seefelderstrasse begründet und das Grundstück damit einfach zum Innenbereich erklärt. Wir dachten schon, vor allem im Hinblick auf den entgrünten, mit Maximalbebauungen und Schottergärten zubetonierten, verschandelten Seemoosweg, dass in Herrsching andere, für uns nicht nachvollziehbare Gesetze und Vorschriften herrschen?

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