Bürgerbegehren zu Straßen-Umbenennungen ist möglich

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Auch wenn der Gemeinderat gesprochen hat („Causa finita“), muss das Thema Straßenumbenennungen nicht abgeräumt sein. Es gibt nämlich den Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung, der das Verfahren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Bayern regelt. Er ermöglicht es Gemeindebürgern, „in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde“ direkt abzustimmen, wodurch ein Gemeinderatsbeschluss ersetzt werden kann. Das Verfahren umfasst ein schriftliches Begehren, ein Quorum und inhaltliche Ausschlüsse. Daran erinnerte Norbert Wittmann, ehemaliger Gemeinderatskandidat der BGH und Mitglied von ProNatur, vor der Gemeinderatssitzung. Der Verein ProNatur hatte schon einmal ein Bürgerbegehren in Sachen Baumschutz erfolgreich auf den Weg gebracht. Bevor allerdings abgestimmt werden konnte, entdeckte die Kommunalaufsicht im Landratsamt, dass ein Begehren in Sachen Baumschutz nicht in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fällt.

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