Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Nachfahre kann sich nicht gegen Umbenennung wehren/Gemeinderat entscheidet am Montag über „Umgang mit Straßennamen mit Bezug zum Nationalsozialismus///
Der Gemeinderat hatte im April letzten Jahres mit 11 gegen 9 Stimmen beschlossen, für die Madeleine-Ruoff-Straße und die Erich-Holthaus-Straße neue Namen suchen zu lassen. Die Anhörung der betroffenen Anlieger in beiden Straßen ist inzwischen abgeschlossen. Bürgermeister Schiller hatte in der Gemeinderatssitzung berichtet, dass sich plötzlich Nachfahren von Madeleine Ruoff gemeldet und eine größere Stellungnahme zu der Umbenennung angekündigt hätten. Das Statement komme wohl von „juristischen Dienstleistern“, sprich Rechtsanwälten . Ob diese Stellungnahme nun vorliegt, wird in der Gemeinderatssitzung bekannt werden.
Wie berichtet, hatte die Gemeindearchivarin Dr. Friederike Hellerer vom Gemeinderat den Auftrag bekommen, alle 38 Straßen, die nach Personen benannt sind, noch einmal auf NS-Bezüge zu untersuchen.
Die Forschungsergebnisse der promovierten Historikerin über Alfred Ploetz, Erich Holthaus und Madeleine Ruoff sollten, so der Auftrag, um die „Wohltaten der benannten Personen“ ergänzt werden. Erst wenn die „Unterlagen, Texte und Informationen vorliegen, soll in einer Gemeinderatssitzung ein Grundsatzbeschluss“ folgen. Dieser Beschluss wurde im April letzten Jahres vom Gemeinderat gefasst.
Die Argumente der Gegner einer Umbenennung
Die Argumente der Umbenennungsgegner im Gemeinderat sind in der Mehrheit nicht historischer Natur.
• So führt Gemeinderat Alexander Keim an, „dass man auf die Integrität der betroffenen Familien Rücksicht nehmen muss.“ Und: „Informanten und Betroffenen steht es daher zu, dass wir (der Gemeinderat) diese Diskussion nicht in der Öffentlichkeit führen.“
• Gemeinderat Valentin Schiller verwies in einer früheren Gemeinderatssitzung darauf, „dass die Kosten bei einer Umbenennung der Straßen für Gewerbetreibende zu hoch sind.“ Er sprach sich dezidiert für die alten Straßennamen aus.
• Bürgermeister Schiller bekräftigte in jener Sitzung, dass „die Gemeinde die Kosten für die Straßenanlieger (neue Briefköpfe, neue Ausweise) nicht übernehmen kann, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.“
„Der Erbe eines Namensgebers kann sich nicht dagegen wehren, dass die Gemeinde die Straße umbenennt“
Befürchtungen, dass eine Straßenumbenennung der Gemeinde juristische Scherereien einbringen würde , gibt es nach wie vor. Diese Bedenken scheinen nach einem Grundsatzurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aber nicht gerechtfertigt zu sein (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. März 2009 – 8 BV 08.3320).
Der Erbe eines Namensgebers einer Straße, so die Richter in München, kann sich nicht dagegen wehren, dass die Gemeinde die Straße umbenennt und den bisherigen Namensgeber aus dem Straßennamen entfernt.
Das Urteil kam auf die Klage des Enkels des 1956 verstorbenen Landesbischofs, Dr. Hans Meiser, zustande. Als in der Öffentlichkeit eine kontrovers geführte Diskussion entstanden war, ob der verstorbene Landesbischof im Hinblick auf Äußerungen während der Zeit des Nationalsozialismus diese Ehrung verdiene, beschloss der Stadtrat der Landeshauptstadt 2008, die Straße umzubenennen. Dagegen wehrte sich der Enkel des verstorbenen Landesbischofs. Er könne „sich auf das Rechtsinstitut des postmortalen Ehrenschutzes“ berufen; die Umbenennung stelle eine Herabwürdigung seines Großvaters dar.
Das Gericht aber wies die Klage mit mehreren Begründungen ab:
• Die Vorschriften über die Benennung von Straßen dienten nicht dem Schutz der Ehre von namensgebenden Personen.
• Den Gemeinden steht bei der Straßenbenennung ein überaus breites Ermessen zu. Selbst ein Straßenanlieger, der in einer Straße lebt, die umbenannt werden soll, kann allenfalls beanspruchen, dass eine Umbenennung nicht willkürlich erfolgt.
• Wenn eine Stadt oder Gemeinde sich der kontroversen Diskussion um die Person des Namensgebers nicht weiter aussetzen will, ist dies nicht Willkür.
Umbenennungsgrund ist schon, wenn die Gemeinde fortwährende Diskussionen vermeiden will
• Auch das Verwaltungsgericht Freiburg hebt in einem Urteil zur Umbenennung der Lexerstraße hervor: „Die Rechtsprechung anerkennt ein legitimes Umbenennungsinteresse nicht erst dann, wenn sich der Namensgeber einer Straße im Nachhinein als „unwürdig“ erweist, sondern schon dann, wenn die Gemeinde nicht in eine fortdauernde öffentliche Diskussion um das Geschichtsbild der betreffenden Person hineingezogen werden will.“ (openJur 2020, 34721″)



