Warum ist der Täter von Herrsching wegen Mordes und nicht wegen Totschlags verurteilt worden, wie es der Verteidiger von Nicola Z. verlangt hatte? Zum Mord gehören nach dem Strafgesetzbuch bestimmte Mordmerkmale wie Heimtücke, Habgier oder die Ermöglichungsabsicht. Der Leiter der Pressestelle am Oberlandesgericht München, Dr. Laurant Lafleur, Richter am OLG, erläutert die juristischen Feinheiten:
Laurant Lafleur: Das Schwurgericht hat sich nach einer siebentägigen Hauptverhandlung davon überzeugt gezeigt, dass der Angeklagte den Geschädigten vorsätzlich, mit Absicht getötet hat. Darüber hinaus hat es gleich zwei Mordmerkmale festgestellt. Einmal das Mordmerkmal der Habgier. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Geschädigte zu Hause überfallen hat, es sprach von einer sogenannten Home Invasion, bei der der Angeklagte das Opfer zu Hause überfällt. Darüber hinaus hat es das Mordmotiv der Ermöglichungsabsicht angenommen, weil es dem Angeklagten darum gegangen sei, den Raub zu begehen.
Im Raum stand noch ein weiteres Mordmerkmal, mit dem sich das Gericht intensiv auseinander gesetzt hat, nämlich das Mordmerkmal der Heimtücke. Dabei geht es darum, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat arglos sein muss, er darf, wenn dieses Mordmerkmal zutreffen soll, nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnen. Das Gericht konnte sich nicht mit der nötigen Überzeugung vergewissern, dass der Geschädigte gar nicht damit gerechnet hat. Der Geschädigte hatte schon vorher festgestellt, dass jemand um sein Haus schleicht, er hatte beim Angriff ein Telefon in der Hand. Deshalb war sich das Gericht nicht sicher genug, um auch dieses Mordmerkmal anzunehmen.
Die Habgier hat das Gericht bejaht. Sie bestand darin, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, um an Geld zu kommen, das er für seine Schulden in seiner serbischen Heimat benötigte.
Das Gericht hat den Angeklagten nicht nur zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, sondern daüber hinaus festgestellt, dass die Schwere der Schuld besonders schwer wiegt. Die Schuld wiegt hier noch schwerer, als es bei einem Mord der Fall ist, der ja eine besonders verwerfliche Form der Tötung ist. Diese Schwere der Schuld hat vor allem zur Konsequenz, dass lebenslange Freiheitsstrafe nicht schon nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann.