Wie eine Hauswand wirkt die Rückfront eines stehenden Busses. Prallt ein Radfahrer ungebremst dagegen, kann das lebensgefährlich werden

Radfahrer prallt auf Bus-Rückseite

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Schwerer Unfall mit einem Radfahrer in der Rieder Straße: Kurz vor 12 Uhr wollte ein ÖPNV-Bus auf der Rieder Straße in die Bahnhofstraße einfahren, musste aber wegen des Rückstaus an der Ampel anhalten. Ein Radfahrer, der mit hoher Geschwindigkeit auf der Rieder Straße hinter dem Bus fuhr, übersah offensichtlich die aufflammenden Bremslichter und prallte ungebremst auf die Rückfront des Busses auf. Der Zusammenstoß auf das stehende Hindernis war so hart, dass sich der Radfahrer am Kopf und Oberkörper schwer verletzte. Die Polizei berichtete, dass der Radler „gottlob einen Helm getragen hatte“. Er musste mit dem Rettungsdienst zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus gefahren werden. Das Rad war schrottreif, am Bus entstand nur ein geringer Sachschaden, wie die Polizei pflichtschuldig anmerkte.

Auf der Rieder und dem oberen Teil der Bahnhofstraße sind Fahrrad-Schutzstreifen aufgemalt. Hier wird’s auch wegen der Abbiegespur so eng, dass ein breiter Bus kaum eine Chance hat, den Schutzstreifen nicht zu tangieren. Radfahrer sind gesetzlich nicht verpflichtet, diesen Schutzstreifen zu benutzen

Auf der Rieder Straße ist ein sogenannter Fahrradschutzstreifen durch eine gestrichelte weiße Linie aufgetragen. Allerdings ist ein Fahrradfahrer nicht ausdrücklich verpflichtet, auf diesem Streifen zu fahren. Allerdings, so ein Verkehrsrechtskommentar, gelte auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot, das eine Nutzung des Schutzstreifens fast unausweislich mache.

Die beiden Schutzstreifen auf der Rieder und dem oberen Teil der Bahnhofstraße engen allerdings die beiden Autofahrspuren so stark ein, dass Pkw im Begegnungsverkehr doch auf die Schutzstreifen ausweichen müssen. Die blauen MVV-Busse haben oft keine Chance, den Schutzstreifen nicht zu überfahren. Die Breite der Schutzstreifen ist übrigens gesetzlich nicht vorgeschrieben. Anlage 3 der StVO sagt übrigens: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.“ Als Bedarf darf wohl gelten, eine Kollision mit dem entgegenkommenden Verkehr zu vermeiden.

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