Hunde dürfen weiter plantschen

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„Seit wieder Hunde am Badegelände in Breitbrunn erlaubt sind, tummeln sich viel mehr Hunde zwischen den Badenden”, beobachtete der Breitbrunner Reimar Hantke und stellte in der Bürgerversammlung den Antrag, während der Badezeit ein generelles Hundeverbot zu erlassen. Dieser Antrag beabsichtige, den Zustand wieder herzustellen, wie er vor der neuen Regelung war. Bürgermeister Schiller wandte sich gegen diesen Antrag, weil generelle Hundeverbote nicht durchsetzbar seien. Einige Bußgelderlasse seien schon vor Gericht angefochten worden. Er wies darauf hin, dass zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit 2 Gemeindemitarbeiter den Verstoß aktenkundig machen müssen. Außerdem dürfe nur die Polizei die Personalien des renitenten Hundebesitzers feststellen, die Gemeindeaufseher müssten die oder den Hundebesitzer(in) so lange festhalten. Schiller lehnte deshalb ein pauschales Hundeverbot ab.

Gemeinderätin Christiane Gruber wies Schiller darauf hin, dass in der aktuell geltenden Grünanlagen-Satzung ein „Mitführen von Tieren, insbesondere von Hunden, auf Kinderspielplätzen, Badeplätzen und Spiel- und Liegewiesen untersagt” sei. Was gelte denn nun, die Satzung oder die aufgestellten Schilder, die nur ein Anleinen der Hunde vorschreiben? Die Meinungen über das Hundeverbot gingen dann quer durch den ganzen Gemeinderat. Hans-Hermann Weinen plädierte für mehr Eigenverantwortung, Claudia von Hirschfeld wies auf den Widerspruch von Schildern und Satzung hin, und Christina Reich mahnte an, dass man bei einem generellen Verbot Hunde nirgends mehr ans Wasser mitnehmen dürfe, weil ja überall gebadet werde.

Die Abstimmung war dann auch deutlich: Eine Verwandlung des Leinengebotes in ein Hundeverbot und eine damit verbundene Änderung der aufgestellten Schilder lehnte die überwiegende Mehrheit der Räte ab. Es bleibt dabei: Hunde dürfen Frauchen und Herrchen an den Badestrand begleiten und ihnen beim Baden zusehen. Wer aber passt dann auf den Hund auf, wenn die Herrschaften im Wasser plantschen? Und noch eine Frage an die behördliche Logik: Wenn ein Hundeverbot nicht durchsetzbar ist, ist es dann der Leinenzwang?

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