Man möchte kein Baum sein in Breitbrunn: Wenn hier zwei neue Häuser entstehen sollten, haben diese Bäume keine lange Lebenserwartung mehr.

Und die Bäume landen im Kamin

1 min read

Ist Breitbrunn ein Tummelplatz der Baulöwen? Oder anders: Verdienen sich Spezialanwälte fürs bayerische Baurecht eine goldene Nase in dem Millionärsdorf? In der letzten Bauausschuss-Sitzung wurde wieder einmal über ein Bauvorhaben verhandelt, dem ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausging. Der Plan: Aus eins mach zwei – an Stelle des kleinen alten Hauses sollten zwei Häuser entstehen. Leidtragende sind mutmaßlich zehn alte Bäume auf dem Grundstück. Der Bürgermeister hat in der Diskussion über das kuriose Bauwerben seinem Ärger hörbar Luft gemacht.

In der vorletzten Ausschuss-Sitzung diskutierten die Räte über einen Bauvorbescheid für ein Doppelhaus im Außenbereich. Und bei der Klosterwiese stellten massive Einsprüche einiger Anlieger dem Bebauungsplan der Gemeinde ein Bein. Eine regelbasierte Dorfentwicklung passt halt häufig nicht zu den Plänen von Bauwerbern mit dreistöckigen Bankkonten.

Das Grundstück im Breitbrunner Neubruch lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1. Vor sechs Jahren teilte das Landratsamt dem Herrschinger Rathaus trocken mit, dass der Bebauungsplan „obsolet“ sei (lat. veraltet, nicht mehr gebräuchlich). Warum, ist aus den Presseunterlagen nicht zu entnehmen. Bürgermeister Schiller gab in der Bauausschuss-Sitzung bekannt, dass der Bauwerber gegen den Bebauungsplan mit der Nummer 1 vorgegangen sei. An diesem B-Plan hat die Gemeinde allerdings nichts mehr verändert, deshalb hat das Landratsamt nach Paragraf 34, der berühmt-berüchtigten „Zeige-mir-ein Haus-in-der-Nähe,-und -du-darfst-auch-so-bauen“-Bestimmung im Baugesetz entschieden.

Dann kam vom Landratsamt die Rolle rückwärts: Im Dezember wurde mitgeteilt, dass alle Bebauungspläne, die als „obsolet“ galten, doch wieder gültig seien. Bürgermeister Schiller kommentierte das mit dem Satz: „Das versteht kein Außenstehender.“ Und möglicherweise auch kein Insider.

Im Fall des Neubruch-Projektes gibt es dann gleich die nächste Volte. Weil der Bauwerber das alte Haus abreißen will und in dem Grundstück zwei neue Objekte mit je 110 Quadratmeter geplant sind, müsste für das zweite Haus eine „Befreiung vom Bebauungsplan“ ausgesprochen werden. Aber warum eigentlich – das Landratsamt wolle doch ohnehin den Paragrafen 34 ziehen, der nur auf die Nachbarschaft schielt („Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.“)

Die Mitglieder des Bauausschusses mussten, auch wenn das Landratsamt hinterher doch wieder alles anders entscheiden sollte, die Hand heben und über das Bauvorhaben entscheiden. Und sie entschieden: Die Wand- und Firsthöhe von 10 Metern fügt sich nicht in die Eigenart der Umgebung ein. Jetzt liegt der Ball, also der Fall, wieder in Starnberg. Wird das Bauvorhaben dort abgenickt oder doch zurückgewiesen?

Eine konkrete Folge hat das Bauvorhaben aber doch: Der „obsolete“ Babauungsplan Nr 1 jedenfalls wird aufgehoben, beschloss der Bauausschuss. Also regiert der Gummiparagraf im Neubruch. Aufgepasst, liebe Nachbarn: Sollte das Bauvorhaben mit den zwei Häusern samt einer Firsthöhe von zehn Metern doch genehmigt werden, kann sich der nächste Bauwerber genau auf diese Objekte geziehen. So schaukeln sich die Häusergrößen immer weiter nach oben.

Schreibe einen Kommentar

Your email address will not be published.

Aktuellste Meldungen

Spekulanten das Handwerk legen

Gemeinde und Kloster wollen Grundstücksspekulationen einen Riegel vorschieben. Der Rechtsanwalt der St. Josefskongregation Ursberg, Konrad Gritschneder,