Über 300 Herrschinger Bürgerinnen und Bürger haben sich in einem Bürgerantrag für eine Baumschutzverordnung eingesetzt. Die Bürgerinitiative Pro Natur hatte dazu den Entwurf einer Baumschutzverordnung erarbeitet, die so ähnlich schon in Gröbenzell und in Dachau gilt. Die redaktionellen Arbeiten wurden von Uli Spindler und Norbert Wittmann geleistet. In voller Länge veröffentlicht herrsching.online exklusiv diesen Verordnungsentwurf, der dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorlag. Spannend wird das Paragrafenwerk ganz am Schluss der Verordnung in den Tabellen zum Stammumfang, zur Anzahl und Pflanzgröße von Ersatzpflanzungen, zur Kalkulation der Ausgleichszahlungen für einen Ersatzbaum, zu den Ausgleichszahlungen für fehlende Ersatzpflanzungen und zur Höhe der Entschädigungszahlungen.
ENTWURF
DER V E R O R D N U N G
der Gemeinde Herrsching über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung – BSV)
Präambel
Zweck dieser Verordnung ist der wirkungsvolle Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Herrsching. Bei der Vergabe und Durchführung von Baumaßnahmen und Baumpflegemaßnahmen wird deshalb auf folgende Regelwerke hingewiesen:
• DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) • RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen- Landschaftspflege, Abschnitt 4 – Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) • „ZTV-Baumpflege“ (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. -FLL)
Die genannten Regelwerke und Richtlinien sind bei der Gemeindeverwaltung in der jeweils gültigen Form einsehbar. Darüber hinaus können im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder der Bayerischen Bauordnung besondere Schutzbestimmungen für Bäume und Grünbestände existieren.
Aufgrund § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 29 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz-gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 a des Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Herrsching folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Herrsching werden die in § 3 Abs. 1 näher beschriebenen Bäume unter Schutz gestellt. Siehe hierzu Ortsplan in der Anlage und Bebauungspläne unter: https://geolis.lk-starnberg.de/GeoLISmapapps/resources/apps/Bebauungsplaene/index.html?lang=de.
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist es,
• dem Klimawandel mit Erhalt von hochwertigen CO. Speichern entgegen zu treten
• das innerörtlichen Klima und die Lebensqualität zu verbessern
• die sommerliche Überhitzung der versiegelten Flächen zu reduzieren
• schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern,
• die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern,
• Vielfältige Lebensräume, Nahrungsgrundlagen für die Tierwelt und die Artenvielfalt zu erhalten und verbessern
• Naturerleben im örtlichen Raum zu ermöglichen.
• eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen,
• das Ortsbild zu beleben
§ 3 Schutzgegenstand
(1) Unter Schutz gestellt werden 1) Alle Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, 2) Geschützt sind auch mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge in 100 cm Höhe über dem Erdboden 80 cm und mehr beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von mindestens 30 cm oder mehr erreicht. Ein mehrstämmiger Baum liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme erwachsen oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gabelt. Ein mehrstämmiger Baum liegt außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die auch aus verschiedenen Sämlingen entstanden sein können, zusammengewachsen sind. 3) Ersatzpflanzungen im Sinne des § 9, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
3) Ersatzpflanzungen im Sinne des § 9, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllen.
Diese Verordnung gilt nicht für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.
§ 4
Verbote
(1) Es ist verboten, die nach § 3 Abs. 1 geschützten Bäume ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde Herrsching zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder zu verändern.
(2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Baumes auf demselben Grundstück ist kein Entwurzeln im Sinne von Absatz 1.
(3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen können.
(4) Ein Schädigen liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen oder deren Wurzelbereich Eingriffe vorgenommen werden, die das weitere Wachstum behindern, den Baum in seiner Gesundheit schädigen, zum Absterben der Bäume führen oder das charakteristische Aussehen verändern können.
(5) Ein Verändern liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen nachhaltig beeinträchtigen, das weitere Wachstum dauerhaft verhindern oder das Gehölz in seiner Gesundheit schädigen können.
(6) Unter die Verbote des Absatz 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen, soweit sie erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Gehölze führen können.
(7) Einwirkungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere folgende Maßnahmen im Kronentraufbereich (die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche) von geschützten Gehölzen:
• unsachgemäße Schnittmaßnahmen (Entfernen und Einkürzen von stärkeren Ästen sowie umfangreiches Auslichten bzw. Einkürzen der Krone) -> siehe ZTV Baumpflege,
• Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden/Pestiziden), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,
• das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen,
• Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasserundurchlässigen und/oder luftundurchlässigen Belag,
• Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben), Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen (z.B. durch Befahren),
• Ablagern und Abstellen von schwerem Baumaterial
• Befahren mit schweren Arbeitsgeräten und schweren Fahrzeugen
• Anwendung von Streusalzen.
• Lagern oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Abfällen,
• Austreten lassen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen
§ 5 Ausnahmen
Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen:
(1) fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (-> siehe ZTV-Baumpflege), insbesondere Obstbaumschnitt, die Beseitigung abgestorbener, reibender und gebrochener Äste, die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes und der ordnungsgemäße Baumschnitt, der den Bestand erhält.
(2) Maßnahmen in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, um unmittelbar drohende Gefahren für Leib, Leben, Eigentum oder Besitz zu beseitigen. Die getroffenen Maßnahmen sind der Gemeinde Herrsching unverzüglich – spätestens am darauffolgenden Werktag – schriftlich anzuzeigen. Der gefällte Baum bzw. die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage lang zur Kontrolle bereitzuhalten.
(3) Die Gemeinde Herrsching kann in diesen Fällen nachträglich Auflagen gemäß § 9 erteilen
§ 6 Genehmigung
(1) Das Entfernen oder Verändern geschützter Bäume kann auf Antrag genehmigt werden, wenn
1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass die geschützten Bäume nicht durch eine zumutbare Änderung des Vorhabens erhalten werden können, oder
2. die Verbote zu einer unzumutbaren Belastung führen und eine Befreiung mit den sonstigen Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
3. Wenn Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses bestehen.
(2) Eine Genehmigung kann auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsschlusses erteilt werden.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss das Antragsverfahren auf Erteilung einer Genehmigung nach § 6 neu eingeleitet werden. Die Gültigkeit der Genehmigung nach Absatz 2 richtet sich nach den Vorschriften des baurechtlichen Verfahrens.
(4) Wird eine Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung zur Gewährleistung der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen gefordert werden.
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§ 7
Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung zum Entfernen oder Verändern geschützter Bäume ist unter Angabe der Gründe schriftlich, spätestens 4 Wochen vor Durchführung der geplanten Maßnahme, bei der Gemeinde Herrsching zu beantragen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben zu den betroffenen Bäumen bzw. den als Ersatzpflanzung festgelegten Gehölzen enthalten: – Baumart, -höhe und Stammumfang, – Angaben zum Baumstandort und zum Standort der geplanten Ersatzpflanzung sowie – eine aussagekräftige Fotografie des Baumes.
(2) Für ein baurechtliches Verfahren sind die nach § 3 dieser Verordnung geschützten Bäume auf dem Baugrundstück in einem Baumbestandsplan darzustellen; der Baumbestandsplan ist unverzüglich bei Beantragung einzureichen. Darüber hinaus sind auch alle geschützten Bäume auf den Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, die von der geplanten Baumaßnahme im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich betroffen sind, darzustellen.
Folgende Angaben müssen zusätzlich enthalten sein: – Baumart, -höhe und Stammumfang, – Angaben zum Baumstandort, – Kronentraufe, ungleichförmige Kronen sind zu berücksichtigen, – Vitalität des Baumes – Schutzmaßnahmen des zu erhaltenden Baumbestandes, – Art und Standort der Ersatzpflanzungen. Ein Baum ist von einer Baumaßnahme betroffen, wenn die Maßnahme im Schutzbereich des Baumes erfolgt. Der Schutzbereich wird gemessen: Kronentraufe plus weitere 1,50 m
(3) Absatz 2 gilt auch für Bauvoranfragen.
(4) Die Gemeinde Herrsching kann zusätzlich Baumbestandsplänen gemäß Absatz 2 auch die Vorlage von Gutachten, Freiflächengestaltungsplänen oder sonstigen, zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, verlangen. Im Einzelfall kann die Gemeinde basierend auf den vorgelegten Unterlagen Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen.
(5) Ist die Vitalitätsbeurteilung eines geschützten Baumes zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht möglich bzw. generell strittig, kann die Gemeinde Herrsching einen geeigneteren Ortstermin bestimmen bzw. vom Grundstückseigentümer die Vorlage eines qualifizierten Baum-Gutachtens verlangen.
(6) Die Entscheidung der Gemeinde Herrsching erfolgt schriftlich.
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§ 8 Folgenbeseitigung
(1) Werden/wurden ohne Genehmigung Maßnahmen vorgenommen, die nach § 4 verboten sind und/oder die Existenz geschützter Bäume gefährden bzw. beschädigen, so kann die Gemeinde Herrsching anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung und Sicherung gefährdeter Bäume getroffen werden. Darüber hinaus können zur Sicherung der unter § 4 genannten Verbote auch Auflagen zum Schutz des verbleibenden Baumbestandes erteilt werden.
(2) Wird ein nach § 3 geschützter Baum geschädigt, sind grundsätzlich baumpflegerische Maßnahmen durchzuführen und eine Entschädigung nach Anlage 1 zu leisten. Führt die Schädigung voraussichtlich zum Absterben des Baumes, ist eine Ersatzpflanzung nach § 9 Absatz 3 durchzuführen.
(3) Hat der Verursacher im Auftrag des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten gehandelt, so ist der Auftraggeber für die Durchführung der angeordneten Ersatzpflanzung verpflichtet.
§ 9
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
(1) Die von der Gemeinde erteilte Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe von Art. 36 BayVwVfG versehen werden (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Sicherheitsleistungen zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen).
(2) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme nach § 5 erteilt, ist der Antragsteller zur angemessenen Ersatzpflanzung derselben oder zumindest gleichwertigen Art (Anlage 1 – Tabelle 1 – „Fällgenehmigung aus sonstigen Gründen“) auf demselben Grundstück für die eintretende Bestandsminderung verpflichtet.
(3) Werden entgegen den Verboten des § 4 geschützte Bäume entfernt oder zerstört, kann der Eigentümer oder sonstige Berechtigte zu angemessenen Ersatzpflanzungen derselben oder zumindest gleichwertigen Art (Anlage 1 – Tabelle 1 – „Fällung ohne Genehmigung“) zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung verpflichtet werden. Hat der Verursacher im Auftrag des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten gehandelt, so ist der Auftraggeber für die Durchführung der angeordneten Ersatzpflanzung verpflichtet.
(4) Art und Umfang der Ersatzpflanzung bemessen sich nach Art und Umfang der Bestandsminderung. Hierbei sind der Stammumfang, Gesundheitszustand, die ökologische Bedeutung, sowie die Bedeutung für das Ortsbild maßgeblich. Sofern es für eine gesunde Entwicklung der Ersatzpflanzung erforderlich oder das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist, können Mindestgrößen, Pflanzart, Pflanzfristen und auch der Standort der Pflanzung näher bestimmt werden.
Abweichungen: – Wird durch die Gemeinde eine besondere ökologische Wertigkeit oder eine besondere herausragende Bedeutung des zur Fällung beantragten Baumes für das Ortsbild festgestellt, z. B: durch Solitärbaumcharakter, kann die nächst höhere Mindestpflanzgröße verlangt werden.
(5) Die Ersatzpflanzung ist fachgerecht vorzubereiten, durchzuführen, bis zu ihrer Bestandssicherung entsprechend zu pflegen, dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfällen immer wieder neu zu ersetzen. Sie unterliegt sofort dem Schutz dieser Verordnung. Bei der Pflanzung von Bäumen sind mindestens drei Meter Abstand vom Stamm der selbigen zu den Stämmen etwaiger Bestandsbäume und zu Baukörpern u. ä. einzuhalten. Die Ausführung der Ersatzpflanzung ist zu dokumentieren und unaufgefordert, spätestens 1 Monat nach Durchführung der Gemeinde Herrsching schriftlich anzuzeigen.
(6) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden gemäß Anlage 1, Tabelle 3. Die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet sich nach der geforderten Ersatzpflanzung (Anlage 1 – Tabelle1) und den entsprechenden Durchschnittskosten einer Baumpflanzung wie sie in Anlage 1 – Tabelle 2 für die verschiedenen Pflanzgrößen angegeben sind. Die Kostenkalkulation basiert auf der Sachwertermittlung nach der Methode Koch und beinhaltet eine dreijährige Anwuchspflege, die ansonsten ortsüblich auf dem Grundstück hätte durchgeführt werden müssen, sowie 30 Jahre Herstellzeit. Die Zahlung ist an die Gemeinde Herrsching zu entrichten.
(7) Werden entgegen den Verboten des § 4 geschützte Bäume beschädigt oder verändert, sind grundsätzlich baumpflegerische Maßnahmen durchzuführen und eine Entschädigung durch den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung zu leisten (Anlage 1 – Tabelle 4). Kosten für nachweislich durchgeführte und geeignete, baumpflegerische Maßnahmen können von der Entschädigungszahlung abgezogen werden.
(8) Ausgleichszahlungen und Entschädigungen sind zweckgebunden für Neuanpflanzungen, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen von Bäumen zu verwenden.
§ 10 Sanierungshilfen
Übersteigen die Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung eines geschützten Baumes erheblich die Aufwendungen für die übliche Pflege und liegt die Erhaltung im öffentlichen Interesse, so kann die Gemeinde Herrsching einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten gewähren.
§ 11
Zuständigkeit, Betreten von Grundstücken
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Gemeinde Herrsching zuständig.
(2) Den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen ist zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen.
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§ 12
Rechtsnachfolge
Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung wirken für und gegen die Rechtsnachfolger:innen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art 57. Abs. 1 Nr. 2 und 7 Bayerisches Naturschutzgesetz kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € (fünfzigtausend Euro) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 geschützte Bäume ohne Genehmigung bzw. Befreiung entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert, 2. entgegen § 9 eine vollziehbare Auflage nicht erfüllt, 3. eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Genehmigung, die gemäß § 6 erlassen wurde, nicht fristgerecht erfüllt, 4. entgegen § 5 und § 8 angeordnete Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht durchführt wurde.
§ 14 Andere Verordnungen
Von dieser Verordnung bleiben andere Verordnungen nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz unberührt.
§ 15
Sonstige Genehmigungserfordernisse
Weitergehende Anforderungen und Genehmigungserfordernisse nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften (z.B. § 31 BauGB) bleiben unberührt.
§ 16
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Herrsching, den xx. xxx 2023
gez. Christian Schiller Erster Bürgermeister
(Siegel)
Baumschutzverordnung der Gemeinde Herrsching – Anlage 1 Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung, Entschädigungen
Ersatzpflanzung Wird ein nach § 3 der Verordnung geschützter Baum entfernt, ist ein ökologischer Ausgleich zu leisten, der den ökologischen Wert im Sinne des § 2 der Verordnung angemessen berücksichtigt. Der ökologische Ausgleich ist vorrangig durch Ersatzpflanzung zu leisten:

2. Pflanzgröße
Die Pflanzgröße der Ersatzpflanzung muss mindestens folgender Qualität entsprechen: A = Hochstamm STU 14 – 16 cm B = Hochstamm STU 16 – 18 cm C = Hochstamm STU 18 – 20 cm D = Solitär STU 20 – 25 cm
3. Ausgleichszahlung
Ist die vorgegebene Anzahl der Ersatzpflanzungen gemäß Tabelle 1 ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ausgleichszahlungen (Tabelle 3) berechnen sich wie folgt: Anzahl der Ersatzpflanzungen (Tabelle 1) bewertet mit jeweiligen Pauschalen der Kostenkalkulation (Tabelle 2).
Basis für die Kalkulation der Ausgleichszahlung ist eine vereinfachte Gehölzwertermittlung nach der Methode Koch (Sachwertverfahren).
Tabelle 2: Kalkulation der Ausgleichszahlung für einen Ersatzbaum z.B. Stieleiche – „Quercus robur“ (Stand: „Der Sortimenter“ 2022)

Ausgleichszahlung für einen Ersatzbaum z.B. Stieleiche – „Quercus robur“ (Stand: „Der Sortimenter“ 2022) Gehölzwertermittlung nach der Methode Koch (Sachwertverfahren) | A = Hochstamm STU 14 – 16 cm | B = Hochstamm STU 16 – 18 cm | C = Hochstamm STU 18 – 20 cm | D = Solitär STU 20 – 25 cm |
Kosten eines Baumes (Stieleiche – „Quercus robur“ – aus „Der Sortimenter“ 2022) | 490,00 € | 665,00 € | 850,00 € | 1.170,00 € |
19% MwSt | 93,10 € | 126,35 € | 161,50 € | 222,30 € |
Zwischensumme | 583,10 € | 791,35 € | 1.011,50 € | 1.392,30 € |
zuzüglich 5 % Transportkosten | 29,16 € | 39,57 € | 50,58 € | 69,62 € |
Zwischensumme – Gehölzkosten | 612,26 € | 830,92 € | 1.062,08 € | 1.461,92 € |
zuzüglich Pflanzkosten incl. Anwachsrisiko und Zinsanspruch | 707,00 € | 952,00 € | 1.068,00 € | 1.174,80 € |
Zwischensumme – Kosten der Pflanzung | 1.319,26 € | 1.782,92 € | 2.130,08 € | 2.636,72 € |
zuzüglich jährlicher Pflegkosten für das Anwachsen und Risiko für 3 Jahre | 450,00 € | 450,00 € | 514,00 € | 514,00 € |
Zwischensumme – Kosten nach Anwachsphase | 1.769,26 € | 2.232,92 € | 2.644,08 € | 3.150,72 € |
zuzüglich %-Risiko des Anwachsens und Alterskorrektur (im Beispiel mit 0% p.a. berechnet) | ||||
Zwischensumme – Kosten nach Anwachsphase incl. Risikozuschlag | 1.769,26 € | 2.232,92 € | 2.644,08 € | 3.150,72 € |
zuzüglich Kosten der weiteren Herstellzeit des Baumes von 30 Jahren bis zur Erfüllung der Funktionen für die Allgemeinheit, 25 Euro p.a. für 30 Jahre | 1.183,00 € | 1.183,00 € | 1.353,00 € | 1.353,00 € |
Zinskosten für die Investition (im Beispiel mit 0% p.a. berechnet) | ||||
Summe – Herstellungswert | 2.952,26 € | 3.415,92 € | 3.997,08 € | 4.503,72 € |
Pauschal | 3.000,00 € | 3.500,00 € | 4.000,00 € | 4.500,00 € |
Lieber Gemeinderat, wer die Zeichen der Zeit erkannt hat und wem Herrsching wirklich am Herzen liegt, stimmt für den Beschlussvorschlag 1. Dass der Erkenntnisstand und der Wille unseres Herrn 1. Bürgermeisters bekanntlich noch nicht so weit gediehen ist, sollte für die Mitglieder des Gemeinderates kein Hindernis für eine zukunftsorientierte Abstimmung sein.
Hallo Frau Voit, das mit den 3 Varianten sehe ich auch so. Eigentlich ist nur die Variante 1 zielführend. Vielleicht fällt den Gemeinderäten so die Entscheidung leichter. Gut, dass andere Gemeinden in Oberbayern uns ein so gutes Vorbild sind und… es auch schon umsetzen.
Bitte bei der Abstimmung unbedingt bedenken:
Nur Variante 1 garantiert wirksamen Baumschutz bereits ab der nächsten Fällperiode im Oktober 2023.
Variante 2 hat keine zeitliche Eingrenzung und führt vermutlich zur Verwässerung des sehr ausgeklügelten Entwurfs und Variante 3 bedeutet bei den seltenen Tagungen des AK Umwelt wohl Vertagung auf irgendwann.
Gerade angesichts der geplanten Fällung von rund 200 Bäumen durch das Wasserwirtschaftsamt ist eine bald in Kraft tretende Baumschutzverordnung unerlässlich.
Wir hoffen sehr, dass die enorme Wichtigkeit, Bäume für den Klima- Natur- Mensch- Tier- und Artenschutz zu erhalten, sowohl im Landratsamt Starnberg , als auch in der Gemeinde Herrsching, zum Handeln führt!
Auch wenn wir gerade zu unserem großen Schrecken erfahren mussten, dass zum ersten Mal sogar eine Genehmigung in Neuwiddersberg für einen erweiterten Neubau im Landschaftsschutzgebiet und Aussenbereich erteilt wurde. Das ist ohne Sondergenehmigungen verboten. Deshalb: „Wehret den Anfängen!!“ Und so müssen wir uns jetzt fachlichen Rat und Unterstützung holen. Sonst wird die ehemals idyllische Waldsiedlung, neben dem bereits jetzt schon vernichteten Wäldchen, der Fällungen unzähliger Bäume und Büsche für Maximalbebauungen von fremden Spekulanten, bald nur noch eine versiegelte Betonwüste mit Verkehrschaos sein.
Igel, Kröten und Fledermäuse haben bereits das Weite gesucht.
Doch wen interessiert schon Neuwiddersberg? Sonst kann ich den Link:“ Neuwiddersberg hat genug“ empfehlen.
Eine neue Baumschutzverordnung kann leider nicht alle Fällungen von Bäumen verhindern, wie die Vergangenheit gezeigt hat. Aber mit gutem Willen, Mut und Einsatz doch sicher eine Menge?
Danke herzlich im Voraus!