Nachtschichten und Überstunden brachte der Schneefall am Donnerstag und Freitag für die Fahrer der gemeindlichen Streuwagen. Obwohl die Unimogs fast „allgegenwärtig" waren, sind wintertaugliche Reifen an den Pkw notwendig – und bei schnee- und eisglatten Straßen auch vorgeschrieben.

Auto rammt Schild, Schild trifft Kind

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Ein Unfall mit Domino-Effekt brachte einen 13-jährigen Jungen ins Krankenhaus. Auf einer abschüsssigen und winterglatten Straße in Herrsching hatte ein 79-jähriger Fahrer die Kontrolle über seinen Jaguar verloren und schleuderte gegen ein Verkehrsschild. Dabei knickte er die Stange des Schildes so unglücklich um, dass das Verkehrszeichen einen spielenden 13-Jährigen am Kopf traf. Der Junge wurde mit leichten Verletzungen ins Krankenhaus in Starnberg eingeliefert. Der Fahrer blieb unverletzt, an seinem Wagen entstand ein Schaden von etwa 6000 Euro. Die Reifen des Jaguar wiesen kein Winter-Symbol auf, waren also – so die Polizei Herrsching – für die aktuell herrschenden Straßenverhältnisse nicht geeignet (wie ein Reifen als Winter-tauglich gekennzeichnet wird, lesen Sie unten).

Einen Zeitraum für die Nutzung von Winterreifen legt die Straßenverkehrsordnung nicht fest. Vorgeschrieben sind sie laut Paragraf 2 nur, wenn auf der Straße winterliche Verhältnisse mit “Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte” herrschen. Wer sein Auto bei solchen Bedingungen nicht bewegt, muss keine Winterreifen aufziehen. 

Erwischt die Polizei einen Autofahrer bei Glatteis oder Schneematsch mit Sommerreifen auf der Straße, sind 60 Euro und ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei fällig. Wer andere Verkehrsteilnehmer behindert, muss 80 Euro Strafe zahlen, wer einen Unfall verursacht, sogar 120 Euro. Auch der Fahrzeughalter bekommt ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Winterreifen oder Ganzjahresreifen müssen das “Alpine”-Symbol tragen, ein dreigezacktes Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke. Die Kennzeichnung “M+S” allein reicht nicht mehr aus. Reifen, die nur das M+S-Symbol tragen und vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, dürfen allerdings noch bis zum 30. September 2024 auch bei Schnee gefahren werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe für Winterreifen beträgt 1,6 Millimeter. Schneeketten sind keine ausreichende Alternative zu Winterreifen. Sie dürfen nur bei einer geschlossenen Schneedecke auf der Fahrbahn aufgezogen werden.

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bleibt der Haftpflicht-Schutz für Autofahrer mit Sommerreifen bestehen, wenn sie im Winter einen Unfall verursachen. Das heißt, die Versicherung erstattet dem Unfallopfer den Schaden. Anders kann es beim Vollkasko-Schutz aussehen, der den Schaden am eigenen Auto abdecken soll. Wenn Autofahrer fahrlässig mit Sommerreifen unterwegs waren, kann die Versicherung die Zahlung kürzen.

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