Es wird keine Spielstraße am Fendlbach geben. Der Bauausschuss lehnte am Montagabend den Antrag von Anwohnern ab, die schmale Zubringerstraße zu den Lagom-Häusern als „verkehrsberuhigten Bereich“ auszuweisen. Entscheidend für die Ablehnung war die Stellungnahme des Nachbarn: Die Polizei zweifelte an den rechtlichen Voraussetzungen für die Spielstraße. Auch der Bauamtsleiter unterstützte den Antrag nicht.
Die Polizei hätte sich bei ihrer Stellungnahme auf ihre Eingangsbemerkung beschränken können: Eine Entscheidung für einen verkehrsberuhigten Bereich ist eigentlich eine politische Angelegenheit. Aber dann folgten Verhinderungsargumente, die eine klare Meinung offenbarten: Spielstraße – bitte hier nicht.
Bauamtsleiter Guido Finster schloss sich dieser Meinung an: Die Gemeinde müsste die nagelneue Zufahrtsstraße zu den Lagom-Häusern optisch umgestalten, um den Bereich von einer normalen Straße visuell abzusetzen. Der „Aufenthaltscharakter“ der Spielstraße müsse gestalterisch sichtbar gemacht werden. Finster: „Das kann man nicht machen.“
Christiane Gruber (BGH) gab kund, dass sie „den Antrag versteht“. Schließlich seien die Stellplätze für das Kinderhaus nicht an der Fendlbachstraße angelegt. Christoph Welsch (Grüne) stellte dann eine Frage, die alle ratlos zurückließ: „Warum hat man den verkehrsberuhigten Bereich nicht schon bei der Planung berücksichtigt?“ Der Antrag scheiterte in der Abstimmung vor allem an den CSU-Stimmen.
Eine Bürgerinitiative hatte den Antrag gestellt, die kleine Zugängerstraße zu den Häuser Lagom und die Tiefgarage zu „entschleunigen“. In dem Antrag heißt es: „Am Fendlbach wohnen zahlreiche Kinder unter 8 Jahren. Der Umstand, dass weder Gehweg noch Beschilderung betreffend der Fahrgeschwindigkeit vorhanden ist, erhöht stark das Unfallrisiko.. „

Weil der verkehrsberuhigte Bereich durch ein Schild mit spielenden Kindern ausgewiesen wird, wird er im Volksmund auch Spielstraße genannt. Das bedeutet im Einzelnen:
- Fußgänger dürfen die Straße in der ganzen Breite nutzen
- Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
- Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig müssen sie warten.
- Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
- Das Überholen ist verboten, jedoch muss man damit rechnen, überholt zu werden.
- Bei der Ausfahrt aus einer Spielstraße muss man die Vorfahrt beachten. Es gilt die Regel Rechts vor links

Um eine Straße als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen, muss diese Straße überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Das heißt, der Bereich darf nicht als typische Straße mit Fahrbahn, Gehweg und Radweg angelegt sein.