Der Bauausschuss hatte am Montag die Spendierhosen an: Er winkte großzügig einen Bauantrag für die Wendelsteinstraße in Breitbrunn durch. Dieses Bauvorhaben überschreitet die festgesetzten Baugrenzen um 40 Quadratmeter, trotzdem wurde es genehmigt. Und der Neubau für eine Betriebsleiterwohnung in Rausch fand ebenfalls die Billigung der Räte, obwohl das Haus eher einem Mehrfamilienhaus gleicht.
Der Paragraf 34 ist einer der besten Freunde aller Bauherren. Er sagt für den Innenbereich in Gemeinden: Ein Vorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das bedeutet, dass in der näheren Umgebung ein in allen vorgenannten Punkten vergleichbares Gebäude vorhanden sein muss, auf das dann Bezug genommen werden kann. Das vergleichbare Gebäude in der Nachbarschaft der Wendelsteinstraße aber hat 40 Quadratmeter weniger als das neue Bauvorhaben, für das ein altes Haus abgerissen werden muss.

Gemeinderat Wolfgang Schneider wies darauf hin, dass man mit der Genehmigung einen„Präzendenzfall“ schaffe. Und BGH-Rat Rainer Guggenberger meinte, dass man sich mit dem Paragrafen 34 immer den für das Bauvorhaben günstigsten Bezugsbau aus der Nachbarschaft heraussuchen könne. Gemeinderat Welsch wollte sich gerne bei der Abstimmung enthalten, was ihm von der Zweiten Bürgermeisterin Christina Reich verwehrt wurde. Vorsichtshalber stimmte er dann dem Bauvorhaben zu, vermutlich weil er Nachbar in der Wendelsteinstraße ist. So vermied er vorsorglich Nachbarschaftsärger.
Das Betriebsleiterhaus in Rausch, das merkte Anke Rasmussen kritisch an, sieht etwas üppiger aus als eine schlichte Wohnung. Weil das Bauvorhaben im Außenbereich der Gemeindemarkung liegt, muss die Fachbehörde aber noch darüber befinden, ob das Haus „privilegiert“ ist – sprich als Landwirtschaftsgebäude durchgeht.